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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teufelswerk Medien GmbH & Co.KG
(nachstehend "Teufelswerk" genannt)

Fichtenweg 3 
83080 Oberaudorf

 

Telefon 08033 / 608 97 96
Fax 08033/ 911 16


Mail info@teufelswerk-media.com
Printmail teufelswerk@hpmail.com

 

Geschäftsführung: Marinus Brückmann

 

Umsatzsteuer Identifikationsnummer: DE - 302 3838 71

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Teufelswerk Medien GmbH& Co.KG

  1. Allgemeines

    1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bestimmungen ausgeführt. Abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber bedürfen zur ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

    2. Die AGB‘s gelten für alle von Teufelswerk übernommenen Aufträge im Bereich der Medienproduktion, sowie nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

    3. Produktionen im Sinne der AGB‘s sind sämtliche Werke von Teufelswerk gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen.

    4. Gestaltungsberatung und Konzeptionen sind eigenständige Leistungen unsererseits. Sie können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Produktionsauftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.

       

  2. Geltungsbereich
    Medienproduktionen sind Gegenstand der uns erteilten Aufträge. Diese können auch in Form von Daten, Datenträgern, Dateien und die Erbringung von Grafik-Dienstleistungen sowie die Konzeptionierung derartiger Leistungen sein.

     

  3. Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Teufelswerk

    1. Das Urheberrecht an den Produktionen im Sinne des Urheberrechtes steht Teufelswerk zu.

    2. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und uns ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Als Urheber sind wir alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an unserem Werk.

    3. Teufelswerk überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck, nach kompletter Bezahlung des Auftrages. Die übertragenen Nutzungsrechte sind grundsätzlich nur für die Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt.
      Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, übertragen wir grundsätzlich nur das sogenannte einfache Nutzungsrecht.
      Eine weitere Verwertung (gleich welcher Art) ist dem Auftraggeber nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung und Einigung über ein „Weiterverwertungs-Honorar“ gestattet.
      Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. räumliche, sachliche oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte) bedarf ebenfalls einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

    4. Bei der Verwendung unserer Produktionen hat Teufelswerk den Anspruch, als Urheber benannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    5. Jede Art der Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Medienträger bedarf – soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht – der schriftlichen Zustimmung von Teufelswerk.

    6. Der Auftraggeber stellt Teufelswerk nach Veröffentlichung Belegstücke unaufgefordert zur Verfügung. Alle Belegstücke dienen Teufelswerk als Referenzmaterial und können als solches uneingeschränkt veröffentlicht werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

    7. Der Auftragsgeber einer Produktion im Sinne von § 60 UrhG erwirbt nicht das Recht, das Medium zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Rechte übertragen worden sind. 

    8. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt Teufelswerk zur Geltendmachung von Schadensersatz.

    9. Sämtliche von Teufelswerk hergestellten Produkte dürfen zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt und veröffentlicht werden.

 

  1. Vergütung

    1. Für die Herstellung der Produktionen wird von Teufelswerk ein Honorar als Pauschale, Stundensatz oder Tagessatz zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer auf der Grundlage der aktuellen Preisliste bzw. des aktuellen Angebotes oder bei Bedarf nach Aufwand berechnet.
      Nebenkosten (z.B. Stylingkosten, Haare/Make-up Artist, Modellhonorar, Requisiten, Aufbau-/Umbau, Abbaukosten, Dekoration, Spesen, Materialkosten, Fremdkosten, Locationmieten, Leihgebühren, etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.

    2. Ab der fünften Einsatzstunde/Tag werden Tagessätze auf der Basis von acht Tagesarbeitsstunden berechnet. Ab der neunten Tagesarbeitsstunde wird pro Stunde ein Aufschlag von zehn Prozent berechnet. Es wird ein Wochenend- und Feiertagszuschlag von 25% für Arbeiten erhoben, die an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden. 

    3. Alle Rechnungen sind zehn Tage nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Sofern ein Zahlungsverzug vorliegt, sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

       

       

  2. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages bleiben die von uns hergestellten Produktionen unser alleiniges Eigentum. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

       

  3. Beanstandungen, Gewährleistung, Abnahme

    1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit des von uns hergestellten Produktes in jedem Fall unverzüglich zu prüfen (siehe dazu 8.1.). Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt des von uns hergestellten Produktes schriftlich geltend zu machen.

    2. Hat der Auftraggeber uns kein Layout oder Briefing und somit keine ausdrückliche Weisung hinsichtlich der Gestaltung einer Produktion oder des graphisch zu gestaltenden Objektes in schriftlicher Form vorgelegt, so erfolgt generell die Gestaltung durch Teufelswerk nach eigenem Ermessen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die avisierten Mehrkosten ebenfalls nach Absprache zu tragen. Mehraufwand durch nachträgliche Änderung des Briefings oder Layouts werden nach Absprache dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wir behalten den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

    3. Bei berechtigten Beanstandungen ist Teufelswerk zur Nachbesserung und/oder Ersatzvornahme berechtigt. 

    4. Teufelswerk wird sein Werk unverzüglich nach Herstellung an den Auftraggeber oder auf Anforderung des Auftragsgebers an eine von diesem genannte dritte Person übermitteln. Der Auftraggeber hat das Werk binnen zwei Wochen zu überprüfen, ob es abnahmefähig ist oder nicht. Das gilt auch, wenn Teufelswerk das Werk auf Aufforderung des Auftraggebers an dritte Personen übermittelt hat. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Werkes bei sich oder den von ihm angegebenen dritten Personen erklären, dass und weshalb das Werk nicht abgenommen wird, gilt es als angenommen.

    5. Evtl. Mängelanzeigen müssen schriftlich eingehen. Spätestens mit der beglichenen Schlussrechnung gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß erfüllt und mangelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 12 Monaten, beginnend mit der Abnahme.

    6. Teufelswerk verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Bedient sich Teufelswerk zur Vorbereitung und/oder Erfüllung eines Auftrages eines Dritten, haftet Teufelswerk für Mängel, die durch Handlungen und/oder Unterlassungen des Dritten entstehen, auf Schadensersatz nur subsidiär.
      Der Auftraggeber ist für diesen Fall verpflichtet, zunächst den Dritten außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere bei etwaigen Rechtsmängeln des Werkes, z.B. Rechten Dritter an gefilmten Gegenständen, die der vertragsgemäßen Nutzung und Verwertung des Werkes entgegenstehen. Verwendet Teufelswerk Gegenstände als Motiv für das bestellte Werk, die ihm der Auftraggeber selbst im Rahmen des Auftrages zur Verfügung gestellt hat, muss Teufelswerk nicht prüfen, ob und ggfls. inwieweit an diesen Gegenständen Rechte Dritter bestehen, die einer vertragsgemäßen Nutzung und Verwertung des Werkes entgegenstehen könnten. Machen Dritte derartige Rechte dem Auftraggeber, Teufelswerk oder dessen Erfüllungsgehilfen gegenüber geltend, haftet allein der Auftraggeber.

    7. Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline sowie Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Zusendung und Rücksendung erfolgt.

    8. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

    9. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden; bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Teufelswerk nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden; im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.

    10. Die Ursprungsbilddateien werden sorgfältig verwahrt. Von Teufelswerk gespeicherte Daten werden automatisch nach 4 Wochen ab Beendigung des Auftrages vernichtet. Eine Archivierung über den Zeitraum von 4 Wochen hinaus kann gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung eines vereinbarten Archivierungsentgeltes pro Bild für einen gewünschten Zeitraum erfolgen.

    11. Teufelswerk haftet für Dauerhaftigkeit der Bilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Filmmaterials. Für die Haltbarkeit der Datenträger haftet Teufelswerk nur im Rahmen der Garantieleistung des Herstellers der Datenträger.

       

  4. Nebenpflichten des Auftraggebers

    1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen uns übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht besitzt. Desweiteren versichert der Auftraggeber, dass er bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung eingeholt hat. Ansprüche Dritter, die auf einer Verletzung dieser Pflichten beruhen, trägt der Auftraggeber.

    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig, ggfls. auch nach Vereinbarung bis zu einer Woche vor dem Aufnahmezeitpunkt / Produktionszeitpunkt, zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber die Aufnahmeobjekte unmittelbar, zeitnah nach der Produktion wieder abzuholen bzw. eine dritte Person mit der Abholung zu beauftragen.
      Werden die Aufnahmeprodukte nach Aufforderung durch uns nicht spätestens nach 4 Wochen bei uns abgeholt, ist Teufelswerk berechtigt, nach eigenem Ermessen Lagerkosten zu berechnen. Desweiteren wird ein Einmalbetrag für die Einlagerung in Höhe von € 150,00 (in Worten: Einhundertfünfzigeuro) zzgl. Verpackungskosten (Mitarbeiter, Material etc.) zur Zahlung fällig. Als Lagerkosten werden pro Kubikmeter € 5,00 zur Zahlung fällig. 

       

       

  5. Ausfallhonorar / Wartezeiten bei Aufnahmeprojekten

    1. Freigaben bzw. Korrekturen der dem Auftraggeber zugesandten Informationen im Laufe einer Produktion sind schnellstmöglich für ein wirtschaftliches Arbeiten innerhalb von 30 Minuten nach elektronischem Versand zu erteilen. Nur eine zeitnahe Erteilung ermöglicht die vereinbarte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu erbringen. Bei Überschreitung dieser Frist ist Teufelswerk berechtigt für die Wartezeit angefallene Mehrkosten nach Absprache mit dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

    2. Sofern aus Gründen, die Teufelswerk nicht zu vertreten hat, die Durchführung des Aufnahmeprojektes in der vorgesehenen Zeit nicht realisierbar ist (z.B. durch Witterungsverhältnisse bei Außenaufnahmen, fehlende oder fehlerhafte Aufnahmeprojekte, mangelhafte Vorbereitung der Aufnahmeprojekte usw.) so erhöht sich das Teufelswerk-Honorar entsprechend. Sofern ein Stunden- oder Tagessatz vereinbart wurde, erhöht sich dieser um die Wartezeit. Das gleiche gilt bei einem evtl. vereinbarten Pauschalbetrag, dieser erhöht sich dementsprechend. Dass Teufelswerk kein Schaden entstanden ist, obliegt der Nachweispflicht des Auftraggebers.

    3. Ein Ausfallhonorar kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, sofern ein Auftrag aus Gründen, die nicht von Teufelswerk zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann. Als Ausfallhonorar werden 50 % des ursprünglich vereinbarten Honorars berechnet, ohne Nachweis eines Schadensersatzes.

    4. Wird ein bereits angefangener Auftrag aus Gründen, die nicht durch Teufelswerk zu vertreten sind, nicht fertiggestellt, so steht Teufelswerk das volle vereinbarte Honorar zu.
      Die Definition „angefangener Auftrag“ lautet: die vertraglich geschuldete Leistung wurde von Teufelswerk begonnen. Offen bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, ein Schaden sei in wesentlich geringerer Form entstanden bzw. ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden.

    5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Teufelswerk für Lebensmittel-Fotografien/Aufnahmen regelmäßig mit sogenannten Foodstylisten zusammenarbeitet. Auf die Haftungsregelung gem. Punkt 6.6. wird verwiesen. Der Foodstylist ist verpflichtet, Teufelswerk vor Arbeitsaufnahme den Abschluss einer Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

    6. Geht Teufelswerk trotz größtmöglicher Sorgfalt Filmmaterial unter, ohne das Teufelswerk dies zu vertreten hat, so berührt dies den vereinbarten Honoraranspruch nicht. In diesem Fall ist Teufelswerk verpflichtet eine Ersatzbeschaffung zu stellen. Der Selbstkostenpreis ist in diesem Fall zu bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber hat den Untergang zu vertreten.
       

  6. Aufnahmen-/Bildbearbeitung

    1. Entsteht durch Montage, Composing usw. ein neues Werk, ist dieses mit Teufelswerk zu kennzeichnen. Die Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet Lichtbilder digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name Teufelswerk mit den Bilddateien elektronisch verknüpft wird, soweit dem Auftraggeber dies möglich ist. Desweiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, nach seinen elektronischen Möglichkeiten, diese elektronische Verknüpfung vorzunehmen, dass bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei jeder Art von Datenübertragung, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, Teufelswerk erhalten bleibt und Teufelswerk als Urheber des Werkes klar und eindeutig identifiziert werden kann.

    3. Der Auftraggeber versichert die Berechtigung an fremdem Medienmaterial, sofern Teufelswerk der Auftrag erteilt wurde, eine elektronische Bearbeitung vorzunehmen. Teufelswerk wird durch den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freigestellt, die auf einer falschen Versicherung beruhen.

       

  7. Datenschutz

    1. Teufelswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzes zu speichern. Teufelswerk verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

       

  8. Schlussbestimmungen

    1. Alle Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, gleiches gilt für diese Schriftformklausel.

    2. Gleichwohl wirksam bleiben die Bestimmungen sofern eine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

    3. Ausschließlich deutsches Recht findet auf das Vertragsverhältnis Anwendung. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis ist der Firmensitz von Teufelswerk, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist.

    4. Gerichtsstand ist Rosenheim. Sofern der Auftraggeber keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt bei Klageerhebung ebenfalls der Gerichtsstand Rosenheim.

    5. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit eine Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen vorliegen sollte, gemäß § 306 BGB.

Teufelswerk ist eine Filmproduktion, die Werbefilme, Entertainmentformate, Branded Entertainment Formate und 3D Animationen produziert.

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